Der Unternehmer ist zur Angabe von Verbindlichkeiten aus Haftungsverhältnissen, die nicht auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind, unter der Bilanz verpflichtet (§ 199 UGB).
Zweck
Die Adressaten des Jahresabschlusses sollen durch die Angabe von Eventualverbindlichkeiten im Stande sein, Risiken zu erkennen, welche zu einer Vermögensbelastung führen könnten, ohne dass diese in der Bilanz selbst ausgewiesen sind.