Die noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer der umzuwandelnden Körperschaft wird gemäß § 9 Abs 8 UmgrStG beim Rechtsnachfolger auf die Steuer angerechnet. Bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger geht die Mindestkörperschaftsteuer nur dann über, wenn ein Betrieb noch vorhanden ist.