Der Unterschiedsbetrag (Gewinnkapital) zwischen dem in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Umwandlungskapital iSd § 8 Abs 5 UmgrStG und dem Stand der Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG der umzuwandelnden Körperschaft gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet.