Gehören die einzubringenden Kapitalanteile beim Einbringenden nicht zu seinem Betriebsvermögen, sind sie grundsätzlich zwingend mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Abweichendes gilt dann, wenn es durch die Einbringung zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven am Einbringungsvermögen bzw an den Gegenleistungsanteilen an der übernehmenden Körperschaft kommt. Im Falle einer Doppelbesteuerung hat der Einbringende unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des eingebachten Kapitalanteils ein Aufwertungswahlrecht.