Die Vereinnahmungs- und Verausgabungsfiktion stellt sicher, dass die zum Umwandlungsstichtag noch nicht abgerechneten Leistungsbeziehungen eines nicht bilanzierenden Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft steuerlich erfasst werden. Die Beträge gelten gem § 9 Abs 5 UmgrStG spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach § 19 EStG als vereinnahmt oder verausgabt.