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Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG

FinanzstrafrechtMaterielles StrafrechtLang/Seilern-AspangNovember 2019

Die Abgabenerhöhung soll Abgabepflichtige davon abhalten, mit der Erstattung einer Selbstanzeige bis zum letztmöglichen Moment zu warten („Taktieren“). Die Selbstanzeige muss einerseits für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen erstattet werden. Andererseits muss die Erstattung anlässlich einer Prüfungshandlung nach deren Anmeldung erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Abgabenbehörde für die in der Selbstanzeige deklarierten Abgaben eine Abgabenerhöhung festzusetzen.

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