Bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen der übertragenden Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Körperschaft über. Die übernehmende Körperschaft hat grundsätzlich die steuerrechtlichen Buchwerte der übertragenden Körperschaft zu übernehmen und fortzuführen (Buchwertverknüpfung). Durch diese Wertverknüpfung bleiben die vor der Verschmelzung im übertragenen Vermögen gelegten stillen Reserven (einschließlich eines allfälligen Firmenwerts) bei der übernehmenden Körperschaft auch nach der Verschmelzung steuerhängig.