vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einbringung – einzubringendes Vermögen und Bilanzen

UmgründungssteuerrechtEinbringungStücklerAugust 2024

Nach § 12 Abs 2 UmgrStG können nur Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und qualifizierte Kapitalanteile Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG sein. Demgegenüber fällt die Einbringung von sonstigem Vermögen nicht unter das UmgrStG. In diesem Fall sieht das allgemeine Ertragsteuerrecht als Rechtsfolge in der Regel beim Einbringenden die Realisierung der im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven vor. Daher ist in der Praxis die Beurteilung, ob im Einzelfall einbringungsfähiges Vermögen vorliegt oder nicht, entscheidend.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte