Nach § 12 Abs 2 UmgrStG können nur Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und qualifizierte Kapitalanteile Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG sein. Demgegenüber fällt die Einbringung von sonstigem Vermögen nicht unter das UmgrStG. In diesem Fall sieht das allgemeine Ertragsteuerrecht als Rechtsfolge in der Regel beim Einbringenden die Realisierung der im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven vor. Daher ist in der Praxis die Beurteilung, ob im Einzelfall einbringungsfähiges Vermögen vorliegt oder nicht, entscheidend.