Eine Verschmelzung fällt unter den Anwendungsbereich des UmgrStG, wenn sie gesellschaftsrechtlich zulässig ist („Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts“) und das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird („Steuerhängigkeitserfordernis“). Eine Einschränkung des Besteuerungsrechts führt zur partiellen Liquidationsbesteuerung und somit zur Realisierung allfälliger im übertragenen Vermögen enthaltener stiller Reserven einschließlich eines Firmenwerts.