Im Gegenzug für die Übertragung des Einbringungsvermögens auf die übernehmende Körperschaft sind dem Einbringenden gemäß § 19 Abs 1 und 3 UmgrStG neue Anteile an der übernehmenden Körperschaft zu gewähren. Darunter sind, auch abhängig von der Rechtsform, insbesondere Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, aber auch Substanzgenussrechte iSd § 8 Abs 3 Z 1 KStG zu verstehen. Vom Erfordernis der Gewährung neuer Anteile bestehen gemäß § 19 Abs 2 UmgrStG Ausnahmen.