Mit Ablauf des Zusammenschlussstichtages geht gem § 24 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG das Vermögen mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung auf die übernehmende Personengesellschaft über. Die Einkünfte betreffend das übertragene Vermögen sind ab dem dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tag der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen; die Schluss- und Zusammenschlussbilanzen dokumentieren den Vermögensübergang entsprechend.