Der Verlustabzug wird als ein höchstpersönliches Recht des Steuersubjekts angesehen. Der Übergang des Verlustabzugs von einem Steuersubjekt auf einderes ist somit nach allgemeinen Ertragsteuerrecht grundsätzlich nicht möglich. Bei einer unter Art I UmgrStG fallenden Verschmelzung kann der Verlustabzug hingegen nach nach Maßgabe von § 4 UmgrStG unter bestimmten Voraussetzungen auf die übernehmende Körperschaft übergehen. Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen regelt das UmgrStG auch den Fortbestand des Verlustabzuges der übernehmenden Körperschaft.