vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einbringung – rückwirkende Korrekturen

UmgründungssteuerrechtEinbringungStücklerJuli 2023

Nach Ablauf des Einbringungsstichtags sind sämtliche Vermögensänderungen nicht mehr dem Einbringenden, sondern grundsätzlich bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen; das eingebrachte Vermögen und das Einbringungskapital können im Rückwirkungszeitraum grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 16 Abs 5 UmgrStG, wonach bei Einbringung von Teilbetrieben, Betrieben und Mitunternehmeranteilen das einzubringende Vermögen durch im Gesetz taxativ aufgezählte Maßnahmen rückwirkend auf den Einbringungsstichtag verändert werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte