Nach Ablauf des Einbringungsstichtags sind sämtliche Vermögensänderungen nicht mehr dem Einbringenden, sondern grundsätzlich bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen; das eingebrachte Vermögen und das Einbringungskapital können im Rückwirkungszeitraum grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 16 Abs 5 UmgrStG, wonach bei Einbringung von Teilbetrieben, Betrieben und Mitunternehmeranteilen das einzubringende Vermögen durch im Gesetz taxativ aufgezählte Maßnahmen rückwirkend auf den Einbringungsstichtag verändert werden kann.