In § 2 UmgrStG sind die Rechtsfolgen einer Verschmelzung für die übertragende Körperschaft geregelt. Die übertragene Körperschaft hat eine steuerliche Schlussbilanz und eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen (§ 2 Abs 1 und 5 UmgrStG). Bei Verschmelzungen mit Auslandsbezug kann zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Aufwertung des übertragenen Vermögens vorgenommen werden (§ 2 Abs 2 UmgrStG). Mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags endet das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenen Körperschaft.