Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind die zweite der drei betrieblichen Einkunftsarten. Auch hier gilt, dass die Einnahmen aus einer selbständigen, nachhaltigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwachsen und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist (vier Tatbestände der betrieblichen Einkunftsarten). Die freiberuflichen Tätigkeiten, die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und bestimmte andere Einkünfte sind in diesem Tatbestand erfasst.