Mit Ablauf des Umwandlungsstichtags endet das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft. Trotz Untergang der übertragenden Körperschaft unterbleibt aufgrund der Fortführung der steuerlichen Buchwerte eine Gewinnrealisation. Es ist eine (steuerliche) Umwandlungsbilanz zu erstellen, in der bspw ein Aufwertungswahlrecht ausgeübt werden kann und allfällige auf den Umwandlungsstichtag rückbezogene Maßnahmen (Einlagen, Gewinnausschüttungen, Einlagenrückzahlung) darzustellen sind.