Mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags ist gem § 2 Abs 3 UmgrStG das Einkommen der übertragenden Körperschaft so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt wäre. Der (ertragsteuerrechtliche) Zweck des Verschmelzungsstichtags ist die Festlegung der Trennlinie für die Vermögens- bzw Ergebniszurechnung zwischen der übertragenden und übernehmenden Körperschaft. Die Schluss- und die Verschmelzungsbilanz dokumentieren diesen Vermögensübergang entsprechend.