Im Rahmen eines Zusammenschlusses ist dafür Sorge zu tragen, dass eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten zwischen den Zusammenschlusspartner nicht eintritt (§ 24 Abs 2 UmgrStG). Eine Möglichkeit zur Vermeidung von Steuerlastenverschiebung ist der Verkehrswertzusammenschluss. Eine allfällige Verschiebung von Steuerlasten wird durch die Auflösung von Posten in Ergänzungsbilanzen vermieden.