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Anbringen

BAOVerkehrUngerJänner 2024

Die Regelungen über „Anbringen“ von Abgabenpflichtigen an die Abgabenbehörden finden sich in den §§ 85 ff BAO und stellen eine der bedeutendsten Vorschriften für die alltägliche Praxis dar.

Lesen Sie in der Essenz, was überhaupt unter den Begriff des „Anbringens“ fällt, wie dieses bei der Abgabenbehörde einzubringen ist und welche Folgen ein mangelhaftes bzw mangelhaft gebliebenes Anbringen hat.

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