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Finanzordnungswidrigkeiten

FinanzstrafrechtStraftatbeständeLangMai 2018

Als Finanzordnungswidrigkeiten werden minderschwere Finanzvergehen, die in den §§ 49 ff FinStrG angeführt sind, bezeichnet. Finanzordnungswidrigkeiten sind in jedem Fall von der Finanzbehörde zu ahnden und niemals vom Gericht und verlangen – mit Ausnahme des kürzlich eingeführten § 49b FinStrG – zumindest bedingten Vorsatz. Allen Finanzordnungswidrigkeiten ist gemeinsam, dass keine Abgabenverkürzung eingetreten sein darf. Die Verjährungsfrist beträgt für Vergehen nach § 49 und § 49a FinStrG drei Jahre, alle übrigen Finanzvergehen verjähren binnen eines Jahres.

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