Eine Umwandlung löst nicht nur Rechtsfolgen im Ertragsteuerrecht, sondern auch in anderen steuerrechtlich relevanten Bereichen aus. In § 11 UmgrStG werden Abgrenzungs- und Ordnungsvorschriften für den Bereich der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, Regelungen zu steuerlichen Folgen einer umgründungsbedingten Äquivalenzverletzung und der Annahme einer Barabfindung sowie Begünstigungen im Bereich der Grunderwerbsteuer geregelt.