Die Bewertung des übertragenen begünstigten Vermögens erfolgt grundsätzlich zu steuerrechtlichen Buchwerten. Insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen kann bzw muss für das Betriebsvermögen eine (teilweise) Aufwertung vorgenommen werden. Zudem besteht ein Aufwertungswahlrecht für Grund und Boden des Altvermögens. Nicht begünstigtes Vermögen ist nach den allgemeinen Vorschriften des EStG zu bewerten.