Der Verlustabzug wird als ein höchstpersönliches Recht der übertragenden Körperschaft angesehen; nach allgemeinen Ertragsteuerrecht ist ein Übergang auf einen Rechtsnachfolger nicht möglich. Bei einer unter Art II UmgrStG fallenden Umwandlung kann der Verlustabzug hingegen nach Maßgabe von § 10 UmgrStG auf den Rechtsnachfolger übergehen.