Eine Einbringung iSd UmgrStG liegt vor, wenn Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder qualifizierte Kapital- oder Genossenschaftsanteile auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrags bzw einer Einbringungsbilanz auf die übernehmende Körperschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übergehen. Das eingebrachte Vermögen muss einen positiven Verkehrswert aufweisen. Die Einbringung erfolgt grundsätzlich unter Buchwertfortführung; in bestimmten Fällen kann auch eine Aufwertung (zwingend) erforderlich sein.