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Bilanzierungsverbote

BilanzierungAllgemeinStücklerJänner 2024

Für selbst hergestellte und unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und für Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung besteht ein Aktivierungsverbot (§ 197 UGB).

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