Der verschmelzungsbedingte Anteilstausch ist – abweichend vom allgemeinen Ertragsteuerrecht - gem § 5 UmgrStG steuerfrei, soweit die Verschmelzung unter Art I UmgrStG fällt und es zu keiner Verstrickungseinschränkung (Entstrickungsbesteuerung) kommt. Der Erwerb der Anteile an der übernehmenden Körperschaft erfolgt dabei rückwirkend mit Beginn des am Verschmelzungsstichtag folgenden Tages. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften geleistete Zuzahlungen werden steuerrechtlich anerkannt, kürzen aber beim Empfänger die Buchwerte oder Anschaffungskosten des jeweiligen Anteils.