Nach § 24 Abs 2 UmgrStG ist im Rahmen eines Zusammenschlusses dafür Sorge zu tragen, dass eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten zwischen den Zusammenschlusspartnern nicht eintritt. Soweit eine Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung von Steuerlasten nicht getroffen wird, ist das übertragene Vermögen beim Übertragenden zu realisieren. Art IV UmgrStG bleibt weiterhin anwendbar.