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Wertaufhellung und Wertbegründung

BilanzierungAllgemeinStücklerJänner 2024

Wertaufhellende Erkenntnisse über die Verhältnisse am Abschlussstichtag sind jedenfalls bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. Wertbegründende Tatsachen dürfen im Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht berücksichtigt werden.

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