§ 14 UmgrStG regelt die ertragsteuerrechtlichen Folgen des Einbringenden im Bereich der Gewinnermittlung. So hat der Einbringende bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen zum Einbringungsstichtag eine steuerrechtliche Stichtagsbilanz (Schlussbilanz) zu erstellen; nicht buchführende Einbringende haben dafür grundsätzlich einen Wechsel der Gewinnermittlungsart vorzunehmen. Bei einbringenden Körperschaften können sich zudem Auswirkungen auf den Einlagenstand nach § 4 Abs 12 EStG und den Stand der Innenfinanzierung ergeben.