Die Behandlung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführer im Sozialversicherungsrecht ist differenzierter als bei gewerberechtlichen Geschäftsführern, deren Anstellung in der Regel nur im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses möglich ist. Je nach Beteiligungshöhe und Einzelvertrag können bei den unternehmensrechtlichen Geschäftsführern sehr unterschiedliche Konsequenzen vorliegen. Sowohl bei Fremdgeschäftsführern als auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist dabei nach einer bestimmten Prüfungsreihenfolge vorzugehen. Je nachdem kann eine Versicherung nach dem ASVG oder GSVG vorliegen.