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Lehrlinge - Mutterschutz, Karenz, Präsenzdienst

BeschäftigungsverhältnisseLehrlingeAust/KraftJänner 2024

Wird ein Lehrling schwanger oder zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen, kommt es zur Unterbrechung des Lehrverhältnisses, wenn er dadurch länger als vier Monate an der Erlernung des Lehrberufes verhindert ist. Der Lehrberechtigte ist diesfalls verpflichtet, dem Lehrling eine Lehrvertragsverlängerung oder einen Ergänzungslehrvertrag anzubieten. Tritt die Verhinderung erst nach dem Ende der Lehrzeit, aber noch innerhalb der Weiterbeschäftigungsgszeit ein, oder reicht die Verhinderung in die Weiterbeschäftigungsszeit hinein, kann dadurch deren Fortlauf oder Ablauf gehemmt werden.

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