Wie jedem Arbeitnehmer steht auch dem Lehrling ein jährliches Maß an Erholungsurlaub zu. Dies richtet sich in aller Regel nach dem einschlägigen Urlaubsgesetz. Solange der Lehrling noch minderjährig ist, hat er Anspruch darauf, zwei Wochen seines Urlaubs im Laufe der Sommermonate zu konsumieren.