Unterteilt man Geschäftsführer in unternehmensrechtliche und gewerberechtliche, sind insb die Erstgenannten besonders differenziert zu betrachten. Einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer als Vertretungsorgan muss jede GmbH haben. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer kann von jedem Unternehmen bestellt werden. Die Behandlung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführer im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist differenzierter als bei gewerberechtlichen Geschäftsführern. Je nach Beteiligungshöhe und Einzelvertrag resultieren sehr unterschiedliche Konsequenzen.