Endet ein Lehrverhältnis durch Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder schon früher durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung, ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den ausgelernten Lehrling im Betrieb grundsätzlich drei Monate im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. Der bisherige Lehrberechtigte kann diese Pflicht im Rahmen eines unbefristeten oder befristeten Dienstverhältnisses erfüllen. Der Abschluss eines Dienstverhältnisses für die Dauer der Weiterverwendungszeit kann bereits im Lehrvertrag vereinbart werden.