Die Lohnnebenkostenpflicht für Geschäftsführerbezüge ist im Wesentlichen von der Art des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses und von der Beteiligungshöhe abhängig. Wegen seiner Eingliederung in den Organismus der Kapitalgesellschaft ist der Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich regelmäßig – also von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – als Dienstnehmer seiner Gesellschaft iSd KommStG und des FLAG anzusehen, weshalb in der Regel die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) anfallen werden.