Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Lehrlings bei Krankheit (Unfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist im Berufsausbildungsgesetz geregelt und weist einige Besonderheiten gegenüber den Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte auf. Bei einem länger als vier Monate dauernden Krankenstand kommt es überdies zu einer Unterbrechung des Lehrverhältnisses. Für Zeiten sonstiger Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen gebührt das Lehrlingseinkommen nach Maßgabe des § 1154b Abs 5 ABGB.