§ 1 BEinstG sieht als eine der zentralen Bestimmungen des BEinstG vor, dass alle Arbeitgeber, die 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet sind, pro 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Kommt der Arbeitgeber dieser sogenannten Beschäftigungspflicht nicht nach, hat er eine Ausgleichstaxe pro einzustellendem behindertem Arbeitnehmer zu entrichten.