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Gegendarstellung – Urteilsveröffentlichung

MedienrechtBissetMärz 2024

In bestimmten Fällen können – auf Antrag eines Betroffenen – Medieninhaber dazu verpflichtet werden, Klarstellungen über den Betroffenen zu veröffentlichen. Dies kann im Rahmen der Gegendarstellung (§ 9 MedienG), der Urteilsveröffentlichung (§ 34 MedienG) oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) geschehen.  

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