Inkrafttreten | 1.1.2022 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 3.1.2022 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | |
Quelle | BGBl I 2021/243, 447/BNR , AB 1256 , RV 117 BlgNr 27. GP , 153 ME |
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird (BGBl I 2021/243,, 447/BNR , AB 1256 , RV 1175 BlgNr 27. GP , 153/ME)
Mit der vorliegenden Novelle soll die praktische Handhabbarkeit der Kronzeugenregelung erleichtert und die RL (EU) 2019/1 umgesetzt werden, und zwar durch:
- Einbeziehung der Kriminalpolizei in den Kreis der Behörden, an die der Kronzeuge/die Kronzeugin gemäß § 209a Abs. 1 StPO herantreten kann. Das weitere Verfahren soll aber weiterhin in den Händen der Staatsanwaltschaft bleiben (§ 209a Abs 2 ff StPO).
- Fokussierung der Regelung des § 209b StPO auf den Beitrag des Unternehmens zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung iSv § 11b Abs 1 Z 3 Wettbewerbsgesetz und die aktive Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter:innen daran sowie Setzen weiterer Anreize zur möglichst frühen Wissensoffenbarung durch diese. Dabei wird auch berücksichtigt, dass Mitarbeiter:innen nur in jenem Umfang an der Aufklärung der Zuwiderhandlung mitwirken können, der ihnen selbst tatsächlich möglich ist (va auf Basis ihres Wissensstandes).
- Weiters soll die befristete Geltung der Kronzeugenregelung um weitere sieben Jahre verlängert werden, um die Auswirkung der nunmehrigen Adaptierungen im Rahmen einer neuerlichen Evaluierung effektiv überprüfen zu können (insbesondere im Hinblick auf deren Attraktivität für potentielle Kronzeugen und auf die Verfahrensdauer). Gleichzeitig soll in diesem Zeitraum die Überführung bzw Einfügung der Regelungen hinsichtlich der Verbände in das VbVG diskutiert werden (statt deren Beibehaltung bzw [Wieder]Einführung in der StPO) .
Als Datum des Inkrafttretens ist der 1. 1. 2022 vorgesehen.