Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019

GesetzgebungZivilrechtKolmaschAugust 2019

Sammelnovelle mit kleineren Anpassungen, ua Einbeziehung reiner Forstbetriebe in das Anerbenrecht, Präzisierungen zur Abfrage von Exekutionen und zur Grundbuch-Eintragungsgebühr

Inkrafttreten

1.6.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

31.5.2019

Betroffene Normen

AnerbG, AußStrG, EO, GGG, IO, Krnt ErbhöfeG, RpflG, Tir HöfeG

Betroffene Rechtsgebiete

Zivilverfahrensrecht, Exekutionsrecht, Erbrecht

Quelle

BGBl I 2019/38

Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019), BGBl I 2019/38 vom 22. 5. 2019 (AB 585 BlgNR 26. GP ; RV 560 BlgNR 26. GP ).

Einleitung

Beim Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019) handelt es sich um eine Sammelnovelle, die zahlreiche kleinere Anpassungen enthält. Hauptpunkte sind die Erweiterung des Erbhofbegriffs im Anerben- und Höferecht sowie Präzisierungen bei der elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten und den Gerichtsgebühren. Die Änderungen traten größtenteils am 1. 6. 2019 in Kraft.

Im Wesentlichen sieht die Novelle folgende Änderungen vor:

Anerben- und Höferecht

  • Um den Entwicklungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, werden die Ertragsgrenzen in der Erbhofdefinition des AnerbG erweitert (§ 1 AnerbG). Als Untergrenze ist nun ein Durchschnittsertrag vorgesehen, der zur Erhaltung einer erwachsenen Person ausreicht (bisher: zwei Personen), als Obergrenze das Vierzigfache dieses Betrags (bisher: das Zwanzigfache).
  • Einbeziehung reiner Forstbetriebe in den Anwendungsbereich des Anerben- und Höferechts (§ 1 Abs 2 AnerbG, § 2 Krnt ErbhöfeG, § 15 Tir HöfeG).

Außerstreitverfahren

  • Nach dem Vorbild des § 508 ZPO entfällt auch in § 63 AußStrG die Begründungspflicht des Rekursgerichts im Fall der Zurückweisung einer nicht stichhaltigen Zulassungsvorstellung zur Gänze. Bisher musste das Rekursgericht zumindest einen Hinweis auf die in der Rekursentscheidung enthaltene Begründung aufnehmen.
  • In den Verteilungsrang von gerichtlichen Erwachsenenvertretern bei der Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt werden alle gesetzlichen Vertreter, dh auch andere Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte, einbezogen (§ 154 Abs 2 Z 2 AußStrG).

Elektronische Abfrage von Exekutionen

Seit 1. 1. 2019 steht wieder eine Möglichkeit zur elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten zur Verfügung (§§ 427 bis 432 EO; siehe Zak 2018/807, 432). Das ZZRÄG 2019 enthält dazu einige Präzisierungen, die wie der Großteil dieser Novelle am 1. 6. 2019 in Kraft treten.

  • Es werden nicht mehr alle beendeten Exekutionsverfahren, sondern nur noch die unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendeten Verfahren von der Auskunft ausgenommen (§ 427 Abs 1 EO). Der Verpflichtete hat die Möglichkeit, die Beendigung des Exekutionsverfahrens wegen Tilgung auf Antrag durch Beschluss feststellen zu lassen (§ 41a EO). Eine Beteiligung oder Rechtsmittellegitimation des betreibenden Gläubigers ist nicht vorgesehen. Der Beendigungsbeschluss kann jedoch auf Antrag jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.
  • Die Protokollierungs- und Aufbewahrungspflicht zu den Abfragen, die derzeit auch die Verrechnungsstellen trifft, wird auf die Bundesrechenzentrum GmbH beschränkt, um die Datensicherheit zu erhöhen (§ 429 Abs 2 EO).

Gerichtsgebühren

  • Klarstellungen bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach § 26 GGG (Anpassung der Formulierung an das BewG, Ausschluss des Werts von Maschinen, Abzug von dauernden Lasten).
  • Ausnahmen zur Vermeidung eines mehrfachen Gebührenanfalls bei Änderungen an pfandrechtsbelasteten Liegenschaften in TP 9 GGG (Teilung mit Eigentümerwechsel, Zuschreibung).

Literatur

  • Kogler, Die gerichtsgebührenrechtlichen Änderungen des ZZRÄG 2019, immolex 2019, 262.



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