Bundesgesetz, mit dem ua das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird; BGBl I 2021/240, ausgegeben am 31. 12. 2021
(NR 15. 12. 2021, 409/BNR 27. GP ; AB 1213 BlgNR 27. GP ; IA 2092/A 27. GP )
Seit dem 1. 7. 2021 können Unternehmen erstmals umfassende grenzüberschreitende Umsatzsteuererklärungen und -zahlungen über das neu eingerichtete One-Stop-Shop-Portal vornehmen, ohne sich wie bisher in jedem Mitgliedsstaat einzeln dafür registrieren zu müssen.
Die bisherige gesetzliche Regelung bietet keine ausreichende Klarheit darüber, ob vom Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter und Buchhalter die Vertretung im One-Stop-Shop mitumfasst ist. Es soll daher nun eindeutig geregelt werden, dass entsprechende Erklärungen auch im Wege von Angehörigen der Berufsgruppen Bilanzbuchhalter und Buchhalter vorgenommen werden können. Der Vertretungsumfang der Bilanzbuchhalter und der Buchhalter wird auf die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des
Umsatzsteuer-One-Stop-Shop ausgeweitet. Dies tritt mit 6. 1. 2022 in Kraft.