Telearbeitsgesetz

GesetzgebungSteuerrechtBleyerSeptember 2024

Ausweitung des Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung; Einführung eines einheitlichen Telearbeitsbegriffs sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht; verpflichtender Ausweis der Telearbeitstage samt Telearbeitspauschale am Lohnzettel bzw in der Lohnbescheinigung

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

19.7.2024

Betroffene Normen

EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2024/110

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (Telearbeitsgesetz – TelearbG); BGBl I 2024/110, ausgegeben am 19. 7. 2024
 (NR 4. 7. 2024, 1014/BNR 27. GP AB 27. 6. 2024, 2689 BlgNR 27. GP ; RV 12. 6. 2024, 2597 BlgNR 27. GP ; ME 6. 5. 2024, 337/ME 27. GP )

Durch das Telearbeitsgesetz soll das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet werden. Die harmonisierte Begrifflichkeiten und Grundtatbestände der Telearbeit  sollen dabei auch für den Bereich des Steuerrechts gelten (Ersatz der Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ sowie  Ersatz von „Homeoffice-Tage“ durch „Telearbeitstage“ ).

Anpassung des EStG

1. „Telearbeitspauschale“ statt „Homeoffice-Pauschale“

Im EStG 1988 soll der materielle Anwendungsbereich des § 26 Z 9 EStG 1988 erweitert werden, indem auf den geänderten § 2h AVRAG verwiesen wird. In Zukunft soll daher unter Zugrundelegung des Begriffs der „Telearbeit“ eine Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können. Allerdings soll § 2h AVRAG insofern sinngemäß anzuwenden sein, als die Regelung in § 26 Z 9 EStG nicht nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, sondern für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs 2 EStG zur Anwendung kommen soll, auch wenn das AVRAG für diese nicht zur Anwendung kommt, wie insbesondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales sollen gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert bleiben, dh das Pauschale beträgt bis zu € 3,- pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.

Dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als der Arbeitnehmer seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen des Arbeitgebers gehören dürfen.

Ein allenfalls den Höchstbetrag von € 300,- übersteigender Betrag stellt weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird.

Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind von dem Arbeitgeber – wie bisher die Homeoffice-Tage und das Homeoffice-Pauschale – im Lohnkonto zu erfassen sowie am Lohnzettel bzw in der Lohnbescheinigung anzugeben. Ein Telearbeitspauschale soll allerdings nur dann nicht steuerbar zuerkannt werden können, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale durch den Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen sind bzw in der Lohnbescheinigung angegeben sind. 

Aufgrund der Übernahme des Begriffs „Telearbeit“ iSd § 2h AVRAG in § 26 Z 9 EStG sollen auch die entsprechenden Verweise der Regelungen betreffend Homeoffice und Homeoffice-Pauschale in den § 16 Abs 1 Z 7 und Z 7a sowie § 41 Abs 1 Z 13 EStG 1988 angepasst werden. (§ 16 Abs 1 Z 7, § 26 Z 9, § 41 Abs 1 Z 13§ 124b Z 453 EStG; treten mit 1. 1. 2025 in Kraft)

2. ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten

Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten soll – wie bisher – unter der Voraussetzung möglich sein, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage gemäß § 26 Z 9 lit a EStG im Kalenderjahr geleistet haben.

Es soll daher ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber – entsprechend den Vorgaben des § 26 Z 9 EStG – Telearbeitstage im Lohnkonto erfasst und am Lohnzettel ausweist bzw in der Lohnbescheinigung angibt. Damit sollen Arbeitgeber bürokratisch entlastet und Doppelgleisigkeiten (Erfassung von „Homeoffice-Tagen“ für Zwecke des § 16 Abs 1 Z 7a EStG und von Telearbeitstagen nach § 26 Z 9 EStG) vermieden werden.

Das Telearbeitspauschale – statt bisher „Homeoffice-Pauschale“ – soll weiterhin für ausschließliche Telearbeitstage zustehen. Auch die übrigen Voraussetzungen (insb Höchstbetrag von € 300,- pro Kalenderjahr und Geltendmachung eines Überschreitungsbetrages sowie Anrechnung des Differenzbetrages) sollen unverändert bleiben. (§ 16 Abs 1 Z 7a§ 124b Z 453 EStG; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft)

3. Anwendbarkeit

Die Änderungen sollen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 bzw ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anwendbar sein. (§ 124b Z 453 EStG)

Hinweis
Zum „Home-Office im Steuerrecht“ siehe auch folgendes LN Briefing
.



Stichworte