Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird, BGBl I 2019/85 vom 31. 7. 2019 (AB 653 BlgNR 26. GP ; IA 907/A 26. GP ; 140/ME 26. GP ).
Die Novelle bringt zahlreiche punktuelle Änderungen im WGG, wobei als Hauptpunkte die Erleichterung des nachträglichen Wohnungseigentumserwerbs und ein stärkerer Schutz vor Spekulation durch Mietzinsobergrenzen zu nennen sind.
Die neue Rechtslage ist an dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag in Kraft getreten, dh am 1. 8. 2019.
Die wesentlichsten Neuerungen:
- Eine neue Zielbestimmung schreibt gemeinnützigen Bauvereinigungen vor, den Fokus auf die Wohnversorgung von österreichischen Staatsbürgern, diesen gleichgestellten Personen (zB EWR-Bürgern) und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten und ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds nachweisen, zu legen (§ 8 Abs 4 WGG). Nach den Gesetzesmaterialien bedeutet dies, dass der freiwerdende Altbestand und neu errichtete Wohnungen im unternehmensbezogenen Jahresdurchschnitt überwiegend an diesen Personenkreis vergeben werden müssen.1
- Personen, die eine Gewaltschutzverfügung nach § 382b oder § 382e EO erwirkt haben, können bei der Wohnungsvergabe bevorzugt bzw auf Vormerklisten vorgereiht werden (§ 8 Abs 3 WGG).
- Verbot von touristischen Kurzzeitvermietungen im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit (§ 8 Abs 3 WGG). Eine Ausnahme ist für nicht ausgelastete Studentenheime vorgesehen (§ 20 Abs 1 Z 1 lit c WGG).
- Klarstellung, dass der Verkauf von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und Siedlungshäusern durch die gemeinnützige Bauvereinigung an die bisherigen Selbstnutzer keiner Zustimmung der Landesregierung bedarf (§ 10a WGG).
- Klarstellung, dass aus dem Kostendeckungsprinzip ein gesetzliches Entgeltanpassungsrecht der gemeinnützigen Bauvereinigung folgt, das nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unterliegt (§ 14 Abs 1 WGG; siehe auch 4 Ob 113/18y = Zak 2018/560, 295 zu § 25 TKG).
- Vorverlegung des Zeitpunktes, ab dem die gemeinnützige Bauvereinigung die Möglichkeit zur nachträglichen Übertragung in das Eigentum hat, von zehn auf fünf Jahre nach Erstbezug (§ 15b Abs 1 WGG).
- Zeitliche Beschränkung der gesetzlichen Kaufoption des Mieters bzw Nutzungsberechtigten auf 30 Jahre ab Erstbezug der Baulichkeit (§ 15c lit a WGG).
- Ausnahme von Kleinwohnungen mit einer Nutzfläche bis 40 m2 von der gesetzlichen Kaufoption (§ 15c lit a WGG).
- Erweiterung der gesetzlichen Kaufoption durch die Verdreifachung des Optionszeitraums und der Antragsrechte (§ 15e Abs 1 WGG): Einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum, der eine Anbotspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung auslöst, kann der Mieter nun insgesamt dreimal im Zeitraum von fünf bis 20 Jahren nach Vertragsbeginn stellen.
- Anwendung des MRG und Begrenzung des Mietzinses bei Vermietung von Wohnungen, die nachträglich in das Eigentum des Mieters oder Nutzungsberechtigten übertragen wurden (§ 15h WGG): Während eines Zeitraums von 15 Jahren ab Abschluss des Kaufvertrags mit der gemeinnützigen Bauvereinigung fällt die Wohnung in den Vollanwendungsbereich des MRG, wobei als Mietzinsobergrenze der jeweilige Richtwert ohne Zu- und Abschläge, jedoch unter Berücksichtigung des Befristungsabschlags von 25 %, eingreift.
- Verstärkung der Aufsicht über gemeinnützige Bauvereinigungen.