Ehe für alle im IPR (Novelle)

GesetzgebungZivilrechtKolmaschDezember 2019

Anwendung des Rechts des Begründungsstaats, wenn das Personalstatut wegen des Geschlechts keine Eheschließung zulässt

Inkrafttreten

1.8.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

15.8.2019

Betroffene Normen

IPRG

Betroffene Rechtsgebiete

Familienrecht

Quelle

BGBl I 2019/72

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) geändert wird, BGBl I 2019/72 vom 31. 7. 2019 (AB 659 BlgNR 26. GP ; IA 924/A 26. GP ).

Neuregelung

Da die Voraussetzungen für die Eheschließung gem § 17 Abs 1 IPRG für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen sind, können homosexuelle Partner derzeit keine Ehe in Österreich schließen, wenn das Heimatrecht eines Partners keine gleichgeschlechtliche Ehe kennt bzw diese verbietet. Die Novelle führt für diesen Fall eine Ausnahmeregelung ein. Der neue § 17 Abs 1 a IPRG erklärt das Recht des Begründungsstaats für maßgeblich, wenn das Personalstatut eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts nicht zulässt.

Die Regelung ist an dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag in Kraft getreten, dh am 1. 8. 2019.

Literatur

  • Aichhorn, Diskriminierungsfreie Kollisionsnorm für gleichgeschlechtliche Ehen in Österreich, EF-Z 2019/140, 258.
  • Ertl, Die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare im IPR, iFamZ 2019, 399.
  • Nitsch, Gleichgeschlechtliche Ehen im IPR – vom Personalstatut zum Begründungsstatut, iFamZ 2019, 400.



Stichworte