Änderung von ASVG, GSVG, BPGG ua

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

Nichtanrechnung von Versehrtenrenten, Versehrtengeld und Integritätsabgeltung auf die Ausgleichszulage bzw Sozialhilfe; Umwandlung des Jahresbetrages des Angehörigenbonus in einen Monatsbetrag

Inkrafttreten

20.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

19.7.2024

Betroffene Normen

AMPFG, ASVG, BPGG, BSVG, GSVG, GuKG, SH-GG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/109

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden, BGBl I 2024/109 vom 19. 7. 2024 (AA-411 BlgNR 27. GP , AB 2694 BlgNR 27. GP 4115/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Mit dem gegenständlichen Bundesgesetz wird ua normiert, dass Versehrtenrenten künftig nicht mehr auf die Ausgleichszulage und die Sozialhilfe anzurechnen sind. Zudem wird Vorsorge dafür getroffen, dass der Pflegebonus für pflegende Angehörigen mit geringem Einkommen wie vorgesehen mit 1. 1. 2025 valorisiert werden kann. Zu diesem Zweck wird der gebührende Jahresbetrag in einen Monatsbetrag umgewandelt. Eine – hier nicht näher behandelte – GuKG-Novelle enthält weitere Umsetzungsschritte für das am 12. 5. 2022 von der Bundesregierung im Ministerrat beschlossene umfassende Pflegereformpaket. Ziel ist eine nachhaltige Verbesserung der medizinisch-pflegerischen Versorgung und der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. 

2. Berechnung der Ausgleichszulage

Durch die Neufassung des § 292 Abs 4 lit o ASVG und Parallelrecht (§ 149 Abs 4 lit m GSVG, § 140 Abs 4 lit m BSVG) wird die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um bestimmte Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG, dem BSVG sowie dem B-KUVG erweitert.

Die Versehrtenrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem ASVG und B-KUVG stellen Geldleistungen dar, die der Entschädigung der Versicherten für die Minderung der Erwerbstätigkeit, die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zurückgeblieben ist, dienen. Damit sollen auch aus einem Unfall oder einer Erkrankung erwachsende Kosten und Aufwände, etwa für spezielle Therapien oder Hilfsmittel, abgedeckt werden. Der Bezug einer Ausgleichszulage, die der Abdeckung des Grundbedarfs der allgemeinen Lebenshaltungskosten dient, wird dadurch zukünftig nicht mehr geschmälert.

Zudem werden die Betriebsrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem BSVG von der Anrechnung ausgenommen. Die Anrechnung hat auch bei der Abfindung von Versehrtenrenten sowie bei der Abfindung oder Abfertigung von Betriebsrenten zu unterbleiben.

Auch Sozialhilfebezieher erhalten diese Geldleistungen – inklusive Kinderzuschüsse und Sonderzahlungen – künftig ungeschmälert (§ 7 Abs 4a SH-GG, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz).

Die Änderungen betreffend die Ausgleichszulage im ASVG und Parallelrecht treten mit 1. 1. 2025 in Kraft treten. Die Änderungen im SH-GG treten mit 20. 7. 2024 in Kraft, die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten des SH-GG zu erlassen.

3. Änderungen im BPGG

Im BPGG wurde insbesondere Folgendes neu geregelt:

  • Valorisierung des Angehörigenbonus: Der Angehörigenbonus gebührt ab 2024 in Höhe von € 1.500,- und wird in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Gemäß § 21g Abs 9 BPGG und § 21h Abs 11 BPGG ist der Angehörigenbonus ab 1. 1. 2025 mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG anzupassen und auf volle 10 Cent zu runden. Um diese Valorisierung vornehmen zu können, wird der Jahresbetrag des Angehörigenbonus auf den monatlich gebührenden Betrag iHv € 125,- geändert.
  • Zudem können Daten aus dem Pflegegeldinformationssystem PFIF künftig auch für die Förderabwicklung der 24-Stunden-Betreuung und – in pseudonymisierter Form – für Projekte der Gesundheit Österreich wie das Demenzqualitätsregister oder das Pflegereporting herangezogen werden. (§ 21b Abs 7a BPGG, § 33 Abs 7 BPGG)

Die Änderungen im BPGG treten mit 20. 7. 2024 in Kraft.



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