Öffnung von Ehe und eingetragener Partnerschaft

GesetzgebungZivilrechtKolmaschJuli 2019

Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche und der eingetragenen Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

13.12.2018

Betroffene Normen

ABGB, EheG, EPG

Betroffene Rechtsgebiete

Familienrecht

Quelle

VfGH G 258-259/2017

VfGH-Erkenntnis

Der VfGH11G 258-259/2017 = Zak 2018/11, 13. Kundgemacht in BGBl I 2017/161. hat Wortfolgen in § 44 ABGB und mehreren Normen des EPG, welche die Ehe verschiedengeschlechtlichen und die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, mit Ablauf des 31. 12. 2018 aufgehoben, weil er in einem separaten Rechtsinstitut nur für gleichgeschlechtliche Partner eine Diskriminierung sah.

Da der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neu- bzw Begleitregelung getroffen hat (etwa die Abschaffung der eingetragenen Partnerschaft), führt das Erk des VfGH dazu, dass ab 1. 1. 2019 hetero- wie homosexuelle Paare zwischen Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wählen können.

Die Umwandlung bestehender eingetragener Partnerschaften in Ehen bzw die Umwandlung von Ehen in eingetragene Partnerschaften soll nach einer Mitteilung des BMI ohne vorherige Auflösung der bestehenden Partnerschaft erfolgen können.22BMI-VA1300/0527-III/4b/2018. So auch Kathrein/Pesendorfer, iFamZ 2018, 324. Kritisch Aichhorn, Die normative Kraft der "Mitteilung"!? EF-Z 2019/86, 164.

Literatur

 



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