VfGH-Erkenntnis
Der VfGH1 hat Wortfolgen in § 44 ABGB und mehreren Normen des EPG, welche die Ehe verschiedengeschlechtlichen und die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, mit Ablauf des 31. 12. 2018 aufgehoben, weil er in einem separaten Rechtsinstitut nur für gleichgeschlechtliche Partner eine Diskriminierung sah.
Da der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neu- bzw Begleitregelung getroffen hat (etwa die Abschaffung der eingetragenen Partnerschaft), führt das Erk des VfGH dazu, dass ab 1. 1. 2019 hetero- wie homosexuelle Paare zwischen Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wählen können.
Die Umwandlung bestehender eingetragener Partnerschaften in Ehen bzw die Umwandlung von Ehen in eingetragene Partnerschaften soll nach einer Mitteilung des BMI ohne vorherige Auflösung der bestehenden Partnerschaft erfolgen können.2
Literatur
- Aichhorn, Die normative Kraft der "Mitteilung"!? "Umwandlung" von Ehe und eingetragener Partnerschaft, EF-Z 2019/86, 164.
- Deixler-Hübner, Ehe für alle?! Zak 2018/6, 5.
- Kathrein/Pesendorfer, Ehe und eingetragene Partnerschaft für alle, iFamZ 2018, 324.
- Khakzadeh-Leiler, Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu VfGH 4. 12. 2017, G 258/2017, EF-Z 2018/28, 52.
- Leb, Ist die traditionelle Ehe vorbei? Ehe und Ehe light (EPG) für alle? iFamZ 2018, 25.
- Ruppe, Ehe für alle - Grundrechtejudikatur auf neuen Wegen? JBl 2018, 428.
- Schoditsch, Gerichte als neue Gesetzgeber im Familienrecht? ÖJZ 2018/47, 381.
- Simma, Ehe und EPG: Neues vom EGMR und VfGH, EF-Z 2018/4, 15.