Änderung von ASVG, GSVG ua (Hebammenbeistand)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

Erweiterung des Anspruchs auf Hebammenbeistand auf Fälle einer Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche

Inkrafttreten

1.9.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.7.2024

Betroffene Normen

ASVG, B-KUVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2024/65

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden sollen; BGBl I 2024/65 vom 4. 7. 2024 (AA-392 BlgNR 27. GP ; AB 2579 BlgNR 27. GP 4038/A BlgNR 27. GP )

1. Hebammenbeistand künftig auch bei Fehlgeburten

Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt weiblichen Versicherten ua auch sogenannter Hebammenbeistand (§ 117 Z 4 lit a ASVG§ 159 ASVG und entsprechende Bestimmungen in den Parallelgesetzen). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt idR 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung oder mit der Entbindung ein. Eine Entbindung liegt vor, wenn ein Kind lebend oder tot geboren wird. Personen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befinden, dennoch aber eine Fehlgeburt erleiden (eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Fötus 500 g nicht erreicht), haben derzeit mangels Versicherungsfalls der Mutterschaft keinen Anspruch auf Hebammenbeistand. Künftig besteht ein solcher Anspruch auch dann, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

Die Neuregelung tritt mit 1. 9. 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Hebammenleistungen anzuwenden.

2. Honorar für COVID19-Impfungen

Mit einem Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates wurde noch verfügt, dass die Träger der Krankenversicherung bis inklusive 31. 3. 2025 weiterhin ein Honorar in Höhe von € 15,- für die Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich leisten. Die Kosten werden durch den Bund ersetzt. Darüber hinaus können auch Impfungen, die in einer öffentlichen Impfstelle durchgeführt werden, vom jeweiligen Bundesland bzw. der jeweiligen Gemeinde mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu den selben Konditionen verrechnet werden.



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