Änderung von FLAG und StudFG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

Anhebung der Zuverdienstgrenze auf € 16.455,- sowie jährliche Valorisierung der Zuverdienstgrenze mit dem Anpassungsfaktor ab 2025

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

19.7.2024

Betroffene Normen

FLAG, StudFG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/97

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden, BGBl I 2024/97 vom 18. 7. 2024 (AB 2692 BlgNR 27. GP 4111/A BlgNR 27. GP )

Anhebung der Zuverdienstgrenze

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen stehen die Familienbeihilfe (ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind sein 20. Lebensjahr vollendet hat) und die Studienbeihilfe nur zu, wenn die im FLAG bzs StudFG festgelegte Einkommensgrenze in Höhe von € 15.000,- pro Jahr nicht überschritten wird. Aufgrund der jährlichen Erhöhung der Gehälter reduzieren insbesondere jene Studierende ihre Arbeitszeit, deren Einkommen knapp an der Einkommensgrenze liegt, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe und Studienförderung in voller Höhe bestehen bleiben. Um das zu vermeiden und den Studierenden mehr Flexibilität zu ermöglichen, sieht die gegenständliche Novelle vor, die Zuverdienstgrenze sowohl im FLAG als auch im StudFG ab 2025 jährlich mit dem Anpassungsfaktor zu valorisieren; die valorisierte Einkommensgrenze ist bis jeweils spätestens 15. November eines jeden Jahres mit Verordnung kundzumachen. 

Gleichzeitig wird die Zuverdienstgrenze für das Jahr 2024 in beiden Gesetzen – rückwirkend mit 1. 1. 2024 – auf € 16.455,- angehoben. 

 



Stichworte