Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, geändert wird, BGBl I 2017/147 vom 10. 11. 2017 (AB 1780 BlgNR 25. GP ; IA 2299/A 25. GP ).
Mit dem kurz vor Ende der 25. Gesetzgebungsperiode beschlossenen Gesetz ist die Gebührenpflicht für Wohnraummietverträge durch die Erweiterung des Befreiungstatbestandes des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG entfallen. Ansonsten wurde die Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge nicht angetastet.
Die Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnraummietverträge ist am 11. 11. 2017 in Kraft getreten.