8. COVID-19-Gesetz - Zivilrecht

GesetzgebungZivilrechtKolmaschJänner 2021

Ende des Verhandlungsstopps in Zivilsachen, Ermöglichung von Videokonferenzen, Verlängerung der erleichterten Unterhaltsvorschuss-Gewährung

Inkrafttreten

6.5.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

11.1.2021

Betroffene Normen

1. COVID-19-JuBG, ZivMediatG

Betroffene Rechtsgebiete

Zivilverfahrensrecht, Familienrecht

Quelle

BGBl I 2020/30

Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das Zivilrechts-Mediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz), BGBl I 2020/30 vom 5. 5. 2020 (AB 139 BlgNR 27. GP ; 436/A 27. GP ).

 

Ende des Verhandlungsstopps

Mit dem 1. COVID-19-JuBG wurden in Zivilsachen Anhörungen, mündliche Verhandlungen sowie die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen weitgehend ausgesetzt. Durch die Novellierung des § 3 1. COVID-19-JuBG werden diese Einschränkungen beendet. Verhandlungen finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Gerichte statt, die so adaptiert werden müssen, dass die Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckungen eingehalten werden können. Allerdings wurde zugleich die Möglichkeit geschaffen, Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen bis Ende Juni 202111Beachte die Verlängerung durch BGBl I 2020/156. unter bestimmten Voraussetzungen ohne physische Anwesenheit über geeignete technische Kommunikationsmittel zur Ton- und Bildübertragung durchzuführen.

  • Allgemein ist die Durchführung von Verhandlungen und Anhörungen per Videokonferenz möglich, wenn das Einverständnis der Parteien vorliegt. Wenn sich die Parteien in der vom Gericht festgesetzten Frist nicht dagegen aussprechen, gilt das Einverständnis als erteilt (§ 3 Abs 1 Z 1 1. COVID-19-JuBG nF).
  • Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Erwachsenenschutz-, Unterbringungs- und Heimaufenthaltssachen, die vor Ort stattfinden müssten, können auch ohne Einverständnis der Parteien im Weg der Videokonferenz durchgeführt werden (§ 3 Abs 1 Z 2 1. COVID-19-JuBG nF).
  • Kein Einverständnis für die Durchführung per Videokonferenz ist auch im Fall von Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren erforderlich (§ 3 Abs 4 1. COVID-19-JuBG nF).
  • Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und sonstige dem Verfahren beizuziehende Personen können die Teilnahme an einer regulären Verhandlung per Videokonferenz verlangen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen bescheinigen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt stehen (§ 3 Abs 2 1. COVID-19-JuBG nF). Der Gesetzgeber nimmt auch darauf Bedacht, dass Parteien und Zeugen möglicherweise nicht die technischen Mittel für eine Videokonferenz zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung und die vertretene Partei oder ein Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung verlangen.

Unterhaltsvorschuss

Durch § 7 1. COVID-19-JuBG ist die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis Ende März 202122Beachte die letzte Verlängerung durch BGBl I 2020/156. dadurch erleichtert, dass das für Titelvorschüsse nach § 3 UVG geltende Erfordernis der Einbringung eines Exekutionsantrags entfällt.

Vermischtes

  • Vollzugsaufträge können wieder ohne weitere Voraussetzungen ausgeführt werden. Im Fall von bisher ausgesetzten Vollzugsaufträgen verlängern sich die Fristen für die erste Vollzugshandlung und die Berichte des Vollstreckungsorgans um vier Wochen (§ 12 Abs 3 1. COVID-19-JuBG nF).
  • Wenn der fünfjährige Zeitraum für Fortbildungen des Mediators vor dem 1. 1. 2021 ablaufen würde, verlängert er sich bis Ende 2021 (§ 20 ZivMediatG).



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